§ 22 b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
*
die Messung eines Wegstreckenzählers, der in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist, dadurch
verfälscht, dass er
durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang
das Ergebnis der Messung beeinflusst,
* die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, der in ein Kraftfahrzeug eingebaut
ist, durch Einwirkung auf das Gerät aufhebt oder beeinträchtigt oder
* eine Straftat nach den Nummern 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme,
deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder
einem anderen überlässt.
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